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Nein zum Beitragsservice

Dürfen wir vorstellen: EIN LEBEN OHNE ZWANGSPROPAGANDA!

Wir wollen keine staatlichen Erziehungsanstalten, die uns vorgeben, was wir zu glauben und zu sagen haben, und wir werden dafür keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen. Es gibt einen legalen Ausweg.

JETZT Rundfunkbeitrag loswerden Schufa-EintragKostenfrei für alle Beitragsblocker

Mit unserer Lösung machst Du Schluss mit der GEZ!

Ein Team von spezialisierten Rechtsanwälten hat eine rechtlich wohldurchdachte Lösung entwickelt, mit der bei Dir keine Rundfunkbeiträge mehr von einem Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden können.

Du zahlst einmalig 55,08 Euro und erhältst alle anwaltlich erarbeiteten Schreiben, um Dich in drei Schriftsatz-Wellen gegen den Rundfunkbeitrag zu wehren. Weitere Kosten durch uns entstehen nicht mehr.

Noch einen allerletzten Beitrag bezahlen und dann ist Schluss!
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Wie ist das juristisch möglich?

Es klingt unglaublich, ist aber die Rechtslage: Seit einer Gesetzesänderung darf kein Gerichtsvollzieher mehr legal Forderungen des Beitragsservices – so nennt sich die GEZ heute – eintreiben.

Seit der Abschaffung der Gerichtsvollzieherregelung sind Gerichtsvollzieher keine Beamten mehr, und sie dürfen keine hoheitlichen Aufgaben mehr wahrnehmen.

Aber auch Vollstreckungen über andere Behörden wie z.B. Kommunen oder Finanzämter sind nicht zulässig, da sogenannte Amtshilfen nur in Einzelfällen eingesetzt werden dürfen. Der Beitragsservice greift jedoch ständig auf Amtshilfen zurück um Forderungen einzutreiben.

Damit kann der Rundfunkbeitrag zwar weiterhin festgesetzt, aber nicht mehr wirksam vollstreckt werden.

JETZT Rundfunkbeitrag loswerden

8,3 Milliarden € zahlen die Bürgerinnen und Bürger bislang jährlich für ARD, ZDF und Deutschlandfunk.

71% der Bürger/innen wollen nichts mehr dafür bezahlen

223 € Kosten entstehen für jeden Haushalt

65% Vertrauen den Inhalten nicht länger

Der ARD-Chef will immer höhere Rundfunkbeiträge. Die Mehrheit der Bundesbürger will gar keinen Beitrag mehr zahlen.

Unser Ziel: Ausgewogene Informationen

Wir Bürgerinnen und Bürger wollen uns ohne Bevormundung und Ideologie frei informieren und diskutieren können. Das ist die zentrale Voraussetzung für das Gelingen einer Demokratie.

Mit dem Beitrags-Blocker wollen wir mit Deiner Unterstützung erreichen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner parasitären, destruktiven Organisation aufgelöst und im Sinne der Meinungsfreiheit vom Grund auf neu, aufrichtig und innovativ aufgestellt wird und so die Voraussetzungen der Meinungsfreiheit im Sinne des Grundgesetztes erfüllt. Gemeinsam können wir einen Unterschied machen.

JETZT Rundfunkbeitrag loswerden

Perfekt vorbereitet!

Mit bis zu drei aufeinanderfolgenden Schriftsatz-Wellen kannst Du Dich vom Rundfunkbeitrag befreien. Alle relevanten Stellen – der Beitragsservice, der Gerichtsvollzieher und der Amtsgerichtsdirektor - werden mit passgenauen Anschreiben informiert und davor gewarnt, den Rundfunkbeitrag durchzusetzen. Du erhältst dafür alle nötigen und individualisierten Dokumente von uns.

Du wirst umfassend unterstützt

Du wirst, falls bei der dritten Welle nötig, von uns umfassend unterstützt. Selbst wenn ein Gerichtsvollzieher rechtswidrig den Beitrag vollstrecken sollte, kann dies mit einer Folgen-beseitigungsklage rückgängig gemacht werden. Vertraue uns – dieses Vorgehen ist juristisch wohlüberlegt und wirkungsvoll.

JETZT Rundfunkbeitrag loswerden

Häufig gestellte Fragen

+ Wie genau ist der Ablauf?

Welle 1
Mit bis zu drei aufeinanderfolgenden Schriftsatz-Wellen kannst Du Dich vom Rundfunkbeitrag befreien. Mit der ersten Welle forderst Du vom Beitragsservice der Rundfunkanstalten einen Festsetzungsbescheid ein. Sei entspannt, wenn es eine Weile dauert, bis Dir der Festsetzungsbescheid zugestellt wird. Wichtig ist, dass du schon an dieser Stelle deine Zahlungen an den Beitragsservice einstellst. Nach Erhalt des Festsetzungsbescheides wird Widerspruch eingelegt durch das zweite Schreiben aus Welle eins. Sollte dein Widerspruch negativ beschieden werden, sendest du auch noch das Schreiben 3 der ersten Welle an den Beitragsservice.

Welle 2
In der zweiten Welle bist du, nachdem du Post von einer vollstreckenden Stelle (Gerichtsvollzieher, Inkasso, o.ä.) erhältst. Nach der Eingabe der erforderlichen Daten im Kundenbereich erhältst du die zugehörigen, personalisierten Schreiben. Wie viele Schreiben hier vorliegen und an wen Sie gesendet werden, variiert bei Welle 2, je nachdem von welcher vollstreckenden Stelle du Post bekommen hast. Alle angeschriebenen Akteure haben sämtliche Argumente erhalten, warum es rechtswidrig wäre, den Rundfunkbeitrag durchzusetzen. In einigen Fällen werden die Gerichtsvollzieher und die Amtsgerichtsdirektoren es nicht wagen, das persönliche Risiko einer Straftat einzugehen.

Je nachdem, wie der Beitragsservice und die vollstreckende Stelle reagiert, bist Du damit bereits mit der zweiten Welle, manchmal auch erst mit der dritten Welle am Ziel angelangt und der Rundfunkbeitrag ist für Dich Geschichte.

Welle 3
Sollte vollstreckt werden, warten in Welle 3 weitere Schreiben, mit denen die rechtswidrige Vollstreckung angegriffen wird. Durch die von uns bereits vollständig vorbereitete Folgenbeseitigungsklage kann der zuvor vollstreckte Betrag wieder zurückgeholt werden.
Dieses Vorgehen ist juristisch wohlüberlegt und wirkungsvoll.

+ Was genau ist der rechtliche Hintergrund?

Die Einziehung der Rundfunkgebühren ist ein Verwaltungsverfahren. Für die Durchführung sind sowohl formelle als auch inhaltliche Anforderungen zu erfüllen. So muss Dir, bevor Du zur Zahlung verpflichtet bist, immer ein Festsetzungsbescheid zugestellt werden. Dieser Bescheid muss zudem inhaltlich rechtmäßig sein. Hier hat unser Anwaltsteam viele Fehler finden können, die mit unserer Vorgehensweise angegriffen werden.

In der Sache greifen wir daher in mehreren Verfahrensabschnitten den Bescheid an. Zusätzlich flankieren wir diese Welle mit weiteren juristischen Schritten, indem wir etwa den Gerichtspräsidenten auffordern, seiner Dienstaufsicht nachzukommen. Denn Du hast mit unserer Hilfe, den Gerichtsvollzieher rechtlich aufgefordert, keine Zwangsvollstreckung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen: Seit dem 01.08.2012 ist der Gerichtsvollzieher freiberuflich tätig und aufgrund einschlägiger Gesetzesänderungen u. a. in der GVO nicht mehr Beamte der Justiz. Er ist daher u. a. auch nicht befugt, eine Vermögensauskunft iSv § 802a, 802c ff ZPO abzunehmen. Aber auch Vollstreckungen über andere Behörden wie z.B. Kommunen oder Finanzämter sind nicht zulässig, da sogenannte Amtshilfen nur in Einzelfällen eingesetzt werden dürfen.

Solltest Du Dich mit diesen zwei Wellen nicht vom Rundfunkbeitrag befreit haben, haben wir für Dich eine Folgenbeseitigungsklage vorbereitet. Denn was nur wenigen bekannt ist: Unser Grundgesetz sieht einen Folgenbeseitigungsanspruch vor, wenn Deine Grundrechte verletzt worden sind. Diese Klage kann kostenlos bei Gericht eingereicht werden.

Das Recht ist auf unserer Seite – kämpfe mit uns.

+ Was ist eine Folgenbeseitigungsklage?

In den vergangenen Jahren haben Gesetzesinitiativen eine grundrechtswidrige juristische Praxis zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen von Bürger- und Menschenrechten geführt. Das auch in Deutschland.

Die Folgenbeseitigungsklage steht insofern im Zusammenhang mit der Unterlassungsklage, als mit ihr die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen von Verwaltungshandeln begehrt wird. In Abgrenzung zur Verpflichtungsklage kommt es dabei nicht darauf an, ob die folgenträchtige Handlung als Verwaltungsakt (VA) oder schlicht hoheitlich erfolgte; es ist lediglich entscheidend, ob die Folgenbeseitigung durch schlicht hoheitliches Handeln erfolgen soll. Allerdings ist zu beachten, dass der Grundsatz „dulde und liquidiere“ auch hier keine Anwendung findet so dass nach Unanfechtbarkeit eines VA nicht ohne Weiteres Beseitigung der rechtswidrigen Folgen verlangt werden kann.

Jeder Grundrechtsträger hat ein uneingeschränktes prozessuales Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (Grundgesetz), wonach jeder Grundrechtsträger einen Folgenbeseitigungsanspruch zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung hat, der gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG vor den ordentlichen Gerichten kostenfrei geltend gemacht werden kann. Andernfalls würde der garantierte Rechtsweg rechtswidrig beschnitten werden.

+ Seit wann sind Gerichtsvollzieher Selbstständige?

Seit dem 01.08.2012 ist der Gerichtsvollzieher freiberuflich tätig und aufgrund einschlägiger Gesetzesänderungen u. a. in der GVO nicht mehr Beamte der Justiz. Er ist daher u.a. auch nicht befugt, u. a. etwa eine Vermögensauskunft iSv § 802a, 802c ff ZPO abzunehmen.

+ Warum sind Gerichtsvollzieher keine Beamte mehr?

In § 154 GVO ist zwar noch geregelt, dass Gerichtsvollzieher Beamte sind. Allerdings entspricht dies nicht der aktuellen Rechtslage, da Gerichtsvollzieher freiberuflich tätig sind, vgl. § 1 GVO. Sie dürfen also keinesfalls hoheitlich tätig werden.

Hier und hier findest Du dazu ausführliche, juristische Einschätzungen.

+ Ist der Beitragsblocker legal?

Ganz klar ja. Wir greifen lediglich fehlerhafte Verwaltungsverfahren auf juristische Art und Weise an. Das ist das gute Recht eines jeden Bürgers und einer jeden Bürgerin in der Bundesrepublik Deutschland. Sämtliche Argumente basieren auf dem Grundgesetz und geltendem Recht.

+ Kommt der öffentlich-rechtliche Rundfunk überhaupt seinem Auftrag nach?

Vor einigen Verwaltungsgerichten sind zudem verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig, in denen umfassend geprüft wird, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem grundrechtsgemäßen Auftrag nachkommt. Hieran haben wir erhebliche rechtliche Zweifel.

+ Kritik an öffentlich-rechtlichem Rundfunk befreit nicht von Beitragspflicht

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2023 entschieden, dass gegen die Rundfunkbeitragspflicht nicht eingewandt werden kann, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle wegen mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt seinen verfassungsmäßigen Funktionsauftrag. Dieses Urteil des höchsten, bayerischen Verwaltungsgerichts ist gleich in mehrfacher Hinsicht zu kritisieren.

Der Rundfunkbeitrag werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben. Ziel des Rundfunkbeitrags sei es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze zudem vor der Einflussnahme Außenstehender. Die Kontrolle, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen, obliege deshalb deren plural besetzten Aufsichtsgremien. Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen. Den Beitragspflichtigen stünden hierfür die Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten zu den gesetzlich vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten offen.

Dieses Urteil des höchsten, bayerischen Verwaltungsgerichts ist gleich in mehrfacher Hinsicht zu kritisieren. Dies sind die zentralen Argumente:

• Der Medienstaatsvertrag sowie der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sind keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, da es sich um eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder handelt. MStV und RBStV sind allenfalls als öffentlich-rechtliche Verträge zu bewerten, die rechtswidrig in Grundrechte der Bürger eingreifen, da diese insbesondere nicht zugestimmt haben.

• Von Beginn des Rundfunks in Deutschland an hat der Bund keinen Kompetenztitel aus den Art. 71 ff. GG.

Den Gesetzesentwurf 1959 über den Entwurf eines Bundesrundfunkgesetzes sowie die Gründung der „Deutschland – Fernsehen- GmbH hatte seinerzeit das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Die derzeitige Vorgehensweise verletzt daher eklatant die grundgesetzlich zugewiesene Kompetenzverteilung.

• Das Abstellen auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermag juristisch nicht zu überzeugen, da wesentlicher und erklärter Zweck der Gebühren eben eine Gegenleistung ist, dessen Wert sich für die Bürger naturgemäß nach seinem Inhalt bestimmt (bspw. Erschließungsbeitrag im Kommunalrecht, Studienbeitrag). Beiträge sind nicht legaldefiniert, die restriktive, dem Bürger benachteiligende Rechtsauslegung durch das Bundesverfassungsgericht dürfte nicht interessengerecht sein.

• Insbesondere verstößt diese inhaltlich restriktive Auslegung gegen das Gebot der Gewaltenteilung und die durch Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz zugesicherte Rechtsweggarantie, jeden öffentlichen Akt einer gerichtlichen Überprüfung zuführen zu können.

• Soweit die Bürger darauf verwiesen werden, sich an die plural besetzten Aufsichtsgremien wenden zu können, genügt dies nach unserer Bewertung dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht, denn das Aufsichtsgremium selbst, wird durch die jeweiligen Satzungen bzw. dem Medienstaatsvertrag selbst bestimmt. https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkrat

• So unterliegen Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung (wie das Konstrukt des Medienstaatsvertrags tatsächlich verfassungswidrig ausgestaltet ist) zumindest der Rechtsaufsicht des zuständigen Bundesministeriums oder einer anderen gesetzlich bestimmten Stelle. Denn in jedem Fall besteht trotz rechtlicher Verselbständigung stets eine Bindung an Gesetz und Recht, zu deren Gewährleistung der Staat gemäß Artikel 20 Absatz 3 GG verpflichtet ist. Die Fachaufsicht über Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung ist dagegen nur zulässig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist, wie z. B. für die BImA in § 3 BImAG oder für die BLE in § 8 Absatz 2 BLEG. Hinsichtlich der landesrechtlichen Rundfunkanstalten fehlt es daher bereits an einer gesetzlich normierten Aufsichtsbehörde.

Das Versagen der selbst eingerichteten Aufsichtsgremien hat sich mehr als deutlich in der Coronakrise gezeigt. Ebenfalls haben wir nachfolgend eine Liste der eklatanten Verstöße schriftlich festgehalten, die nicht abschließend sind.

• Das Argument, die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze zudem vor der Einflussnahme Außenstehender, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen und ist ein rechtlich nicht haltbares Konstrukt: Rundfunkanstalten sind Anstalten öffentlichen Rechts und als juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten, vgl. Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz. Den Anstalten käme nur dann Grundrechtsberechtigung zu, wenn sie natürlichen Personen zur Verwirklichung grundrechtlich geschützter Interessen dienen. Dies ist - gerade unter Zugrundlegung der Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes und Bundesverfassungsgerichts gerade nicht (mehr) der Fall, wenn es bei der Erhebung des Beitrags lediglich auf die Bereitstellung und nicht auf den Inhalt ankommt. Folgerichtig dürften sich die öffentlich-rechtlichen Anstalten auch nicht mehr auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen, da sie durch die bloße Bereitstellung nicht mehr den geschützten Interessen dienen (können).

• Diese geschützten Interessen können nämlich nur durch eine ausgewogene, unabhängige und staatsferne Berichterstattung gewährleistet werden, damit die Bürger sich im Rahmen der grundrechtszugesicherten Meinungsfreiheit überhaupt eine freie Meinungsfreiheit bilden können. Im Gegenteil – das Interesse an freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung wird durch Desinformation, Fakenews, politische Machtinteressen, bewusster und gesteuerter Manipulation der Bürger verunmöglicht.

• Die primär objektiv-rechtliche Auslegung der Rundfunkfreiheit ist auch in der Literatur sehr umstritten:▫ Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte sprechen gegen die Auslegung des BVerfG. Dienende Funktion widerspricht dem Autonomieprinzip der Grundrechte.

+ Sind meine Daten sicher?

Ja, Deine Daten sind bei uns sicher. Sie werden gemäß der aktuellen Datenschutzbestimmungen verwaltet und nicht an Dritte weitergeben. Unsere Datenschutzbestimmungen findest du hier

+ Warum ist der Unternehmenssitz in den Niederlanden?

Als Organisatoren des Portals haben wir uns bewusst dafür entschieden, den Sitz unserer Gesellschaft in den Niederlanden zu registrieren. Das ermöglicht uns im Falle juristischer Auseinandersetzungen mehr Handlungsspielraum. Zudem hat die Erfahrung gezeigt, dass das EU-Recht in solchen Fällen auch ein wirksamer Schutz vor Willkür und Zensur sein kann.

+ Ist es sicher, dass der Beitragsblocker wirkt?

Wie bei allen rechtlichen Fragen, gibt es keine letztendliche Gewissheit, bevor man nicht vor dem höchstmöglichen Gericht gewesen ist. Sämtliche Argumente und Schreiben wurden von Top-Juristen entwickelt und basieren vollständig auf den in Deutschland gültigen Gesetzen. Wir sind der festen Überzeugung, unsere Rechtsauffassung durchsetzen zu können.

+ Klappt das auch, wenn nicht der Gerichtsvollzieher vollstreckt, sondern z.B. die Kommune, das Finanzamt oder der Zoll?

Ja, auch für diesen Fall hat der Beitragsblocker eine Lösung. Je nachdem ob der Gerichtsvollzieher, die Kommune, das Finanzamt, der Zoll oder ein Inkassounternehmen vollstrecken, erhältst Du die dafür passenden Schreiben.

+ Kann eine Gemeinde (oder andere Vollstreckungsbehörde) aufgrund der Landesvollstreckungsgesetze den Rundfunkbeitrag vollstrecken?

Nach den jeweiligen Vollstreckungsgesetzen der Länder dürfen grundsätzlich nur Vollstreckungsbehörden Vollstreckungsaufträge erteilen und entsprechend nur Behörden Amtshilfe gewähren, die selbst keine Vollstreckungsbehörde sind. Die Übertragung von Vollstreckungsaufgaben der unabhängigen Rundfunkanstalten auf Gemeinden/Kommunen oder auch das Finanzamt als Vollstreckungsbehörde dürfte daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sein. Die Voraussetzungen für Amtshilfe nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind hier zu verneinen.

+ An wen kann ich zahlen, wenn eine Vollstreckung angekündigt wird?

Wenn eine Zwangsvollstreckung nicht abgewendet werden kann, stellt sich die Frage, an wen denn überhaupt gezahlt werden sollte. Zahlen Sie grundsätzlich nicht an die vollstreckende Organisation sondern direkt an das gemeinsame Konto aller Landesrundfunkanstalten bei der Landesbank Hessen-Thüringen. Ergänzen Sie als Verwendungszweck: „„Zwangsbeitrag unter Protest und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht““. Informieren Sie bitte außerdem die vollstreckende Organisation darüber, dass Sie direkt gezahlt haben. Auf dieser Grundlage ist dann eine Folgenbeseitigungsklage bzw. eine Amtshaftungsklage möglich, um den vorläufig gezahlten Betrag wieder zurück zu erhalten. Die Bankverbindung lautet:

Gemeinsames Konto aller Landesrundfunkanstalten
Landesbank Hessen-Thüringen
IBAN: DE07 5005 0000 0000 3456 78

+ Kann ich zu jeder Zeit starten?

Ja, Du kannst jederzeit bei uns starten und Dich von der Zwangspropaganda befreien, denn die Rundfunkbeiträge werden in jedem Quartal wieder neu fällig. Du benötigst dafür lediglich die Beitragsnummer vom Beitragsservice. Dabei ist es nicht relevant, ob Du bereits einen Festsetzungsbescheid hast, eine Androhung zur Vollstreckung oder bereits vollstreckt wurde. Du steigst in der Welle ein, in der Du Dich gerade befindest. Wir helfen Dir gerne.

+ Was kostet der Beitragsblocker?

Der Beitragsblocker kostet einmalig € 55,08. Dafür erhältst Du alle anwaltlich erarbeiteten Schreiben, um Dich in drei Schriftsatz-Wellen gegen die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags wehren zu können. Weitere Kosten durch uns entstehen nicht.

+ Warum kostet der Beitragsblocker Geld?

Die von Top-Juristen entwickelten Schreiben und vor allen Dingen die juristisch abgesicherte Vorgehensweise haben in der Erstellung sehr viel Geld gekostet und müssen fortlaufend weiterentwickelt werden. Weiterhin unterstützen wir unsere Nutzer bei sämtlichen weiteren Schritten in den Wellen 2 und 3 mit unserem Support. Das ist nur möglich, wenn wir die erforderlichen Gelder von unseren Nutzern erhalten.

+ Kann der Beitragsblocker auch von Unternehmen genutzt werden?

Aktuell noch nicht. Im Moment bieten die Lösung nur für "natürliche" Personen anbieten. Bald wird es auch möglich sein, als Gewerbetreibender die Lösung zu nutzen. Hintergrund ist, dass Firmen natürlich nicht dieselben Grundrechte haben, wie natürliche Personen.

+ Wie bezahle ich?

Bezahlt wird der Beitragsblocker mit Sofortüberweisung, SEPA-Lastschrift, Kredit- oder Debitkarte, Onlineüberweisung oder Giropay. Wir wickeln die Zahlung über den Zahlungsdienstleister Novalnet ab. Alternativ kann der Preis von 55,08 Euro unter Angabe der Email-Adresse auch direkt auf unser Giro-Konto überwiesen werden:

Name: Redcap BV
IBAN: NL96 INGB 0675 8406 51
BIC: INGBNL2A (ING)